Ordnung für die kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchenregion Süd der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK)

§1 Allgemeines

Alle Bereiche der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchenregion Süd sind zusammengeschlossen im „Kirchenmusikalischen Arbeitskreis Süd (KAS) der SELK“, nachfolgend „KAS“ genannt. Der KAS ist verantwortlich für alle kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchenregion. Der KAS dient ausschließlich gemeinnützigen kirchlichen Zwecken.

§ 2 Ziele

  • Förderung der Kirchenmusik zum Lob Gottes als Ausdruck des Glaubens.
  • Gute, wirkungsvolle Kommunikation zwischen allen Beteiligten.
  • Hauptamtliche Kantoren* in ihren Aufgaben unterstützen.
  • Größere übergemeindliche und überregionale Feste anbieten.
  • Anfragen und Wünsche aus den Gemeinden aufnehmen und umsetzen.
  • Präsenz des KAS in den Kirchenbezirken/Bezirkssynoden zur Aufnahme des jeweiligen Be-darfs und der Reflexion der Aktivitäten im abgelaufenen Jahr.
  • Entwicklung von kirchenmusikalischen Angeboten für die Gemeinden.
  • Fortbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter.
  • Förderung der musikalischen Kinder- und Jugendarbeit / Nachwuchsförderung.

§3 Zusammensetzung des KAS

  • Vorsitzender.
  • hauptamtliche Kantoren.
  • ein Delegierter der Posaunenchöre und ein Delegierter der Kirchenchöre aus jedem Kirchen-bezirk.
  • Obleute der Posaunen- und Kirchenchorarbeit in der Kirchenregion.
  • Organistenbeauftragter.
  • Rendant.
  • ein von den JuMiG in der Kirchenregion entsandter Vertreter der Jugend.
  • Personalunionen sind statthaft.

§ 4 Aufgaben des KAS

  • Vertretung im Amt für Kirchenmusik (AfK) der SELK.
  • Planung und Begleitung des Einsatzes von hauptamtlichen Kirchenmusikern in der Kirchenre-gion in Abstimmung mit dem AfK.
  • Informationsaustausch über die Arbeit in den verschiedenen Fachbereichen (z.B. Bläser, Sän-ger, Organisten)
  • Vorbereitung und Durchführung der KAS-Sitzungen und Chorvertretersitzungen.
  • Beratung und Beschlussfassung über Fragen der Kirchenmusik.
  • Planung, Vorbereitung und Ausrichtung mit finanzieller Verantwortung
    • der kirchenmusikalischen Feste.
    • von musikalischen Schulungen, Lehrgängen und Tagungen in der Kirchenregion.
  • Förderung von übergemeindlichen Posaunenchören und Kantoreien.
  • Förderung von Kinder- und Jugendchören und Musizierkreisen.
  • Organistenförderung.
  • Beratung in Literaturfragen.
  • Förderung des liturgischen Lebens in den Gemeinden.
  • Beratung der Gemeinden in Fragen der kirchenmusikalischen Arbeit.
  • Anschaffung und Bereitstellung von Instrumenten zur Förderung übergemeindlicher Kirchenmusik.
  • Rechtzeitige Terminplanung in Abstimmung mit den Gemeinden.
  • Wahl eines Stellvertreters für den Vorsitzenden aus der Mitte der KAS-Mitglieder.
  • Genehmigung der Protokolle seiner Sitzungen.

§ 5 Aufgaben einzelner Mitglieder im KAS

  • Der Vorsitzende

Er beruft die Sitzungen des KAS ein und leitet sie.
Er hat Einblick in die Fachbereiche der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchenregion.
Er führt den anfallenden Schriftverkehr.
Er hält Kontakt zu den Kirchenmusikern in der Kirchenregion.
Er vertritt den KAS nach außen.
Er ist neben den hauptamtlichen Kantoren Mitglied im AfK, dem Kirchenchorrat und dem Posaunen-rat der SELK.
Er erstattet regelmäßig Bericht über die kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchenregion gegenüber den Kirchenbezirksleitungen und dem AfK.
Er stellt die Sitzungsprotokolle den vorgenannten Gremien zu.
Er beruft die Chorvertretersitzung ein und leitet sie.
Er leitet die Protokolle der Chorvertretersitzung den Chorleitern der Kirchenregion zu.

  • Die hauptamtlichen Kantoren

Sie bereiten die überregionalen Sänger- und Posaunenfeste in der Kirchenregion vor und leiten sie.
Sie halten den Kontakt zu den Chören und den Chorleitern in der Kirchenregion.
Sie erstatten regelmäßig Bericht über die kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchenregion gegenüber dem AfK und der Chorvertretersitzung.
Sie sind Mitglied im Kantorenkonvent der SELK und gehören neben dem Vorsitzenden dem AfK, dem Kirchenchorrat und dem Posaunenrat der SELK an.
Sie leiten die übergemeindliche Chorarbeit, bieten Weiterbildungen für nebenamtliche Kirchenmusiker an, geben Orgelunterricht, arbeiten für die Kirchenregion und die Gesamtkirche (AfK) sowie deren Arbeitsgruppen.

  • Der Organistenbeauftragte

Er hält Kontakt zu den Organisten in der Kirchenregion.
Er bereitet in Zusammenarbeit mit dem hauptamtlichen Kantor überregionale Angebote für Organisten vor.

  • Die Obleute der Posaunen- und Kirchenchorarbeit

Sie unterstützen die kirchenmusikalische Arbeit auf Posaunen- bzw. Kirchenchorebene in der Kirchenregion.
Sie vertreten die jeweilige kirchenmusikalische Arbeit in den Werken der SELK und bilden die Schnittstelle zwischen den Werken und den Chören.

  • Die Delegierten der Chöre

Sie halten Kontakt zu den Chören und Chorleitern ihres Kirchenbezirks.
Sie unterstützen die Kommunikation zwischen den Chören und dem KAS.

  • Der Rendant

Er ist gemeinsam mit dem Vorsitzenden verantwortlich für die Vermögenswerte des KAS.
Er führt die Kasse gemäß der Ordnung der Kirchenmusikkasse des KAS (siehe § 6).

§ 6 Ordnung der Kirchenmusikkasse des KAS

  • Ausgaben können nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und nach Zustimmung durch den KAS-Vorsitzenden getätigt werden.
  • Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres ist der Chorvertretersitzung eine detaillierte und geprüfte Abrechnung der Kasse zur Genehmigung vorzulegen.
  • Für jedes Rechnungsjahr ist vom KAS ein Haushaltsplan aufzustellen und von der Chorvertre-tersitzung zu genehmigen.
  • Dem KAS werden von der Allgemeinen Kirchenkasse der SELK über das Amt für Kirchenmusik Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
  • Weitere Mittel werden aufgebracht durch Zuschüsse der Kirchenbezirke, Kollekten und frei-willigen Spenden aus den Gemeinden und aus sonstigen Einnahmen.
  • Nebenamtliche Kirchenmusiker, die nach Absprache mit dem KAS übergemeindlich tätig sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom KAS festgelegt wird.
  • Kosten im Rahmen ihrer entsprechenden Tätigkeit werden den Mitgliedern des KAS sowie den im Auftrag des KAS tätigen Personen gegen Nachweis erstattet.
  • Der KAS zahlt Beiträge zu Posaunen- und Kirchenchorwerk.
  • Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans können vom KAS auf Antrag genehmigt werden:
    • Zuschüsse für kirchenmusikalische Schulungen
    • Zuschüsse für Kantorei- und Orchestertätigkeit
    • Zuschüsse für Chorleiter- und Organistentätigkeit
    • Zuschüsse für Herausgabe und Anschaffung von kirchenmusikalischer Literatur und sonstiger Medien
  • Erstattungsfähige Kosten sollen mindestens halbjährlich und spätestens zum Ende des Kalen-derjahres abgerechnet werden.

§ 7 Chorvertretersitzung

Die Chorvertretersitzung der Kirchenregion setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des KAS, den Delegierten der Chöre und den Organisten der Kirchenregion. Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden des KAS einberufen. Die Einladung wird den Chorleitern mindestens vier Wochen vor der Sitzung mit der vorläufigen Tagesordnung zugestellt.

§ 8 Aufgaben der Chorvertretersitzung

  • Sie wählt
    • die Mitglieder des KAS (mit Ausnahme der hauptamtlichen Kantoren) für jeweils 5 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
    • Die Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
  • Sie entlastet den Rendanten und den KAS.
  • Sie genehmigt den Haushaltsplan.
  • Sie beschließt Richtsätze als Empfehlung für die Höhe der Spenden aus den Gemeinden.
  • Sie nimmt die Berichte über die Tätigkeiten des KAS entgegen.
  • Sie gibt Anregungen zur kirchenmusikalischen Arbeit.
  • Sie genehmigt Protokolle ihrer Sitzungen.

§ 9 Beschlussfassungen

Jede ordnungsgemäß einberufe KAS-Sitzung und jede ordnungsgemäß einberufe Chorvertretersitzung ist beschlussfähig. Beschlüsse im KAS und in der Chorvertretersitzung werden mit relativer Mehrheit getroffen, sofern diese oder andere kirchliche Ordnungen keine abweichenden Vorgaben enthalten.

§ 10 Protokolle

Über jede KAS-Sitzung und jede Chorvertretersitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Protokolle sind gemäß dieser Ordnung zu genehmigen und vom Protokollanten sowie der Sitzungsleitung zu unterschreiben.

§ 11 Genehmigung

Die Ordnung gilt als angenommen, wenn 75 Prozent der anwesenden Mitglieder der Chorvertretersitzung der Ordnung zustimmen. Änderungen dieser Ordnung sind nur möglich, wenn 75 Prozent der anwesenden Mitglieder der Chorvertretersitzung zustimmen.

 

Diese Ordnung wurde durch die Chorvertretersitzung am 2. April 2022 in Frankfurt am Main angenommen und verabschiedet.
* Die Amtsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts.